Mein Kind wird 18! Wie geht es mit dem Unterhalt weiter?

Wenn Vater und Mutter getrennt leben, stellt sich oft die Frage, wie es mit der Unterhaltspflicht weitergeht. Wer muss Unterhalt wann und wie lange an wen zahlen? Folgend gebe ich Ihnen ein grobes Gerüst über die Unterhaltspflicht bei volljährigen Kindern an die Hand. Einzelheiten und die optimale Gestaltung bespreche ich gerne bei einem persönlichen Gespräch.

 

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Der Grundsatz:

Als Eltern sind Sie verpflichtet, den Lebensbedarf Ihres Kindes sicherzustellen. Diese Pflicht endet nicht mit der Volljährigkeit, sondern gilt im Grundsatz fort, bis Ihr Kind finanziell auf eigenen Beinen steht.

 

Es besteht ein Anspruch auf Finanzierung einer schulischen oder beruflichen Ausbildung. Ihr Kind ist hierbei aber gehalten, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit durchzuführen und abzuschließen. Nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums muss Ihr Kind grundsätzlich seinen Unterhalt selbst sicherstellen und kann deswegen keine Zahlung mehr verlangen. Etwas anderes könnte gelten, wenn aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung der Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft oder eigenem Vermögen bestritten werden kann.

 

Folgend eine Übersicht über die Unterhaltsverpflichtung bei üblichen Lebensverläufen.

 

Mein Kind ist noch auf der Schule:

Ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn sich das Kind in der allgemeinen Schulausbildung (z.B. Gymnasium) befindet und unverheiratet ist. Lebt das Kind noch zuhause, gelten dieselben unterhaltsrechtlichen Grundsätze wie für ein minderjähriges Kind. Da der Gesetzgeber annimmt, dass ein volljähriges Kind nicht mehr betreuungspflichtig ist, haben beide Elternteile entsprechend ihrer Einkünfte Barunterhalt direkt an das Kind zu leisten. Der Elternteil bei dem das Kind jedoch weiterhin wohnt, kann seinen anteiligen Barunterhalt jedoch mit Kost, Unterkunft und Taschengeld verrechnen. Das Kindergeld, welches direkt an das Kind weiterzuleiten ist, wird als Einkommen vom Barunterhaltsbetrag abgezogen. Lebt der Schüler nicht mehr zuhause, besteht derzeit (Stand 01.01.17) ein Bedarfssatz von 735,00 €. Hierin sind bereits 300,00 € für Wohnkosten enthalten. Wie diese Summe zwischen den Elternteilen aufzuteilen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Einkommensverhältnissen.

 

Mein Kind ist in einer Ausbildung:

In der Ausbildung besteht der Unterhaltsanspruch fort. Ihr Kind muss sich jedoch die Ausbildungsvergütung anrechnen lassen. Bei der Anrechnung darf er jedoch Fahrtkosten und eine Ausbildungspauschale von monatlich 90,00 € unberücksichtigt lassen. Verdient ihr Kind beispielsweise 500,00 €, wird hiervon nicht alles im Rahmen der Unterhaltshöhe als Einkommen abgezogen.

 

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Unterhalt für eine weitere Berufsausbildung. Wechselt Ihr Kind jedoch die Ausbildung, kann der Unterhaltsanspruch fortbestehen. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Kind ein Studium abbricht und eine Lehrausbildung beginnt. Die Unterhaltspflicht bei einer Zweitausbildung kann dann fortbestehen, wenn die Erstausbildung aus persönlichen Gründen nicht mehr ausgeübt, oder aus sonstigen am Anfang nicht erkennbarer Gründen keinen Lebensunterhalt mehr bieten kann.

 

Abitur - Lehre - Studium

Die Unterhaltspflicht besteht während des Studiums fort, wenn dieses in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht; z.B. Schlosser - Maschinenbauingenieur, Bauzeichner - Bauingenieur, und kurz nach Ende der Ausbildung aufgenommen wird. Der zeitliche Zusammenhang ist hierbei eine Einzelfallprüfung.

 

Schule - Lehre - Fachabitur - Studium

Die Unterhaltspflicht endet mit erfolgreichem Abschluss der Lehre. Abitur und Studium sind als neue Ausbildung zu betrachten. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn die Begabung des Kindes unterschätzt wurde und es deswegen von vorneherein keine Möglichkeit zum Besuch des Gymnasiums hatte.

 

Mein Kind studiert:

Sofern und solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird, besteht ein Unterhaltsanspruch. Eine Überschreitung der Studiendauer ist unerheblich, wenn diese nicht durch das Kind zu vertreten ist (z.B. Krankheit). Bis zum zweiten bzw. dritten Semester darf Ihr Kind die Fachrichtung ohne Wegfall des Unterhaltsanspruchs wechseln. Die Unterhaltspflicht besteht während des Master-Studiums fort, sofern dieses im Zusammenhang mit der Fachrichtung des Bachelors steht. Nach Beendigung des Studiums besteht der Unterhalt noch für drei Monate fort, damit sich Ihr Kind in Ruhe um eine Bewerbung kümmern kann. Auslandsaufenthalte sind von den Unterhaltsverpflichteten zu tragen, sofern Einverständnis mit dem Aufenthalt besteht. Auch ohne solches Einverständnis kommt eine Kostentragung im Rahmen des Mehrbedarfs in Betracht, sofern die Mehrbelastung für die Unterhaltsverpflichteten wirtschaftlich zumutbar ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist.

 

Freiwilliges soziales / ökologisches Jahr

Ist dieses Voraussetzung für eine Ausbildung oder ein Studium, besteht der Unterhaltsanspruch fort. Ansonsten ist Unterhalt zu zahlen, sofern die Eltern mit dem Jahr einverstanden sind. Fehlt dieses Einverständnis sind einige Gerichte der Ansicht, dass der Unterhaltsanspruch während des Jahres entfällt. Andere Gerichte sind der Auffassung, dass das freiwillige Jahr als Orientierungsphase dient und deswegen der Unterhalt weiterhin zu zahlen ist. In jedem Fall sind Einkünfte auf den Zahlbetrag anzurechnen.

 

Weltreise / Au-Pair Zeit im Ausland:

Während dieser Zeit besteht keine Unterhaltsverpflichtung. Diese lebt jedoch wieder auf, sofern danach eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen wird und hiermit gerechnet werden musste. Findet die Au-pair Zeit während eines Auslandsstudiums statt, kann der Unterhaltsanspruch fortbestehen.

 

Wer muss zahlen?

Gegenüber des volljährigen Kindes in Ausbildung oder Studium sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Ein Naturalunterhalt z.B. durch Unterkunft oder Kost kann dem nicht entgegengehalten, wohl aber verrechnet werden. Der Elternteil bei dem das Kind nicht wohnt, kann solche Kosten nicht verrechnen.

 

Wie hoch ist der Unterhalt?

Ein volljähriger, nicht verheirateter Schüler im Haushalt erhält Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe hängt vom Einkommen der Eltern ab. Wohnt das Kind nicht mehr zuhause, erhält es derzeit (Stand 01.01.17) 735,00 € Barunterhalt. Semesterbeiträge sind hierin bereits enthalten. Studiengebühren könnten zusätzlich als Mehrbedarf zu zahlen sein. Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, sofern das Kind nicht mitversichert ist, sind ebenfalls zu erstatten.

 

Kindergeld und Bafög:

Kindergeld ist an das Kind weiterzuleiten und der Unterhalt um diesen Betrag zu reduzieren. Bafög ist als Einkommen dem Kind anzurechnen. Dies gilt auch, wenn die staatliche Ausbildungsförderung nur darlehensweise erfolgt.

 

Muss mein Kind während des Studiums arbeiten?

Es besteht grundsätzliche Pflicht neben dem Studium zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs werden daher nicht angerechnet, es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.

 

Wie teilen sich die Eltern den Unterhalt auf?

Jeder Elternteil haftet anteilig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts. Es ist eine Quote zu bilden.

 

Ich stehe Ihnen bei allen familienrechtlichen Herausforderungen mit meiner Erfahrung zuverlässig zur Seite und werde Ihnen helfen, ihre rechtlichen Gestaltungsräume optimal umzusetzen.

 

Rechtsanwalt Nicolai Strauch

Wildbader Straße 7

68239 Mannheim

Tel. 0621 – 480 411 26

rechtsanwalt@strauch-ra.de 



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Einführung Kindesunterhalt
Rechtsanwalt Strauch, Wildbader Str. 7, 68239 Mannheim
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