UPDATE TUIFLY: Wilder Streik kein außergewöhnlicher Umstand


 

 

Mit Urteil vom 17.04.18 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die sog. wilden Streiks der Belegschaft der Fluggesellschaft Tuifly im Sommer 2016 keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, weswegen betroffene Fluggäste einen Anspruch auf Entschädigungsleistung nach EG (VO) 261/2004 in Höhe von bis zu 600,00 € pro Person haben könnten.

 

Die Argumentation des EuGH deckt sich weitestgehend mit der Rechtsauffassung unserer Kanzlei. Wir vertreten bereits seit Sommer 2016 zahlreiche betroffene Fluggäste und konnten diesen in zahlreichen erstinstanzlichen Urteilen u.a. vor dem Amtsgerichts Frankfurt am Main zu ihrem Recht verhelfen. Mit der Entscheidung des EuGH ist zu erwarten, dass diese Urteile in den Berufungsinstanzen bestätigt werden und damit unsere Mandanten endlich die ihnen zustehende Zahlung erhalten. 

 

Sofern auch Sie von den wilden Streiks der Tuifly im Sommer 2016 betroffen waren, ist es für eine Anmeldung der Ansprüche noch nicht zu spät (Stand: Juni 2018). Kontaktieren Sie uns, wir haben bereits hunderten von Fluggästen bei der Anspruchsdurchsetzung gegen Fluggesellschaften geholfen. 

 

 

Rechtsanwalt Nicolai Strauch

Wildbader Str. 7

68239 Mannheim-Seckenheim

Tel.: 0621-484425 86

 

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Flugverspätungen - gleich zum Anwalt oder erst selbst tätig werden?

Nach der EU Fluggastverordnung Nr. 261/04 steht dem Reisenden eine Entschädigung bei Flugverspätungen zu. Diese ist abhängig von der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung und kann 250 €, 400 € oder 600 € pro Person betragen. Oftmals machen die Fluggesellschaften die Durchsetzung der Ansprüche ihren Gästen schwierig und verweigern zunächst die Zahlung. Außerdem besteht bei vielen Reisenden Unsicherheit, wie die Zahlungsaufforderung zu formulieren ist, an wen sie zu adressieren ist und wie sie zu erfolgen hat. Dies kann durchaus durch einige Fluggesellschaften beabsichtigt sein um möglichst viele Reisenden von der Geltendmachung abzuhalten.


Hinzu kommt, dass viele Reisende den Gang zum Anwalt aufgrund der Kosten scheuen und nicht wissen, ob und wann der Anspruchsgegner auch die Anwaltskosten des Reisenden zahlen muss.


Das Amtsgericht Bremen hat eine interessante Entscheidung getroffen (Urteil vom 12.06.2014 AZ 9 C 72/14).


Demnach können Reisende das Aufforderungsschreiben zur Zahlung der Entschädigung ohne vorherige Korrespondenz mit der Fluggesellschaft durch einen Anwalt verfassen lassen, sofern die Fluggesellschaft nicht bereits von sich aus eine Zahlung angeboten hat.


Die Anwaltskosten seien dann vom Anspruchsgegner zu tragen. Diesem Urteil folgend können Sie also unmittelbar einen Rechtsanwalt um Hilfe bitten. Das Amtsgericht geht davon aus, dass die Kosten für den Anwalt Aufwendungen sind und diese als Schadenspositionen zusammen mit der Entschädigung geltend zu machen sind. Ein Verzug der Zahlung sei nicht erforderlich. Die verspätete Beförderung selbst stelle eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags dar. Argumentiert wird, dass der durchschnittliche Fluggast anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung benötige, da nach bisheriger Erfahrung Fluggesellschaften nur sehr zögerlich Ansprüche anerkennen. Hier sei auch zu bedenken, dass der Reisende oft internationalen Großkonzernen gegenübersteht und daher viele Reisende eingeschüchtert sind und ohne Hilfe ihre Rechte nicht geltend machen.


Eine Kostentragungspflicht bestehe nur dann nicht, wenn die Fluggesellschaft bereits vorher unaufgefordert und freiwillig den Ausgleichsanspruch angeboten hat.


Mit der Kostentragungspflicht werden die Rechte der Reisenden gestärkt. Wünschenswert wäre, wenn hierdurch die gängige Praxis der Fluggesellschaften, Ansprüche zunächst nicht anzuerkennen, wirksam bekämpft wird. Oft verhilft nämlich nur das Schreiben von einem Anwalt zum nötigen Gehör.


Die Entscheidung zeigt, dass der frühzeitige Gang zum Anwalt nicht nur Nerven schont, sondern regelmäßig auch keine weiteren Kosten verursacht, sofern ein Entschädigungsanspruch besteht.


Gerne helfe ich Ihnen bei Ihrem reiserechtlichen Problem. Insbesondere bei Ansprüchen wegen Annullierung eines Fluges, Nichtbeförderung oder großen Verspätungen verhelfe ich Ihnen zu Ihrem Recht.

 

Rechtsanwalt Nicolai Strauch

Wildbader Straße 7

68239 Mannheim

Tel. 0621 – 480 411 26

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Mein Kind wird 18! Wie geht es mit dem Unterhalt weiter?

Wenn Vater und Mutter getrennt leben, stellt sich oft die Frage, wie es mit der Unterhaltspflicht weitergeht. Wer muss Unterhalt wann und wie lange an wen zahlen? Folgend gebe ich Ihnen ein grobes Gerüst über die Unterhaltspflicht bei volljährigen Kindern an die Hand. Einzelheiten und die optimale Gestaltung bespreche ich gerne bei einem persönlichen Gespräch.

 

Rufen Sie mich unverbindlich zur Terminsvereinbarung an. 

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Flugausfälle bei TUIFly!

Mein Flug wurde annulliert. Erhalte ich trotz massenhafter Krankmeldungen eine Entschädigung von der Fluggesellschaft?

 

Ab dem 03.10.16 ist es zu zahlreichen Flugannullierungen bei TUIFly und bei ihrem Partner Air Berlin gekommen. Grund hierfür war die massenhafte Krankmeldung von Mitarbeitern der TUIFly z.B. der Crew der Flugzeuge. Bereits zu Beginn der Ausfälle teilte die Fluggesellschaft medienwirksam mit, dass zwar ein Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises, nicht jedoch weitergehende Ansprüche wie beispielsweise Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen bestehen würden. Begründet wurde dies damit, dass die massenhaften Krankmeldungen, ähnlich eines Streiks, außergewöhnliche Umstände seien und deswegen keine Ausgleichszahlung zu leisten sei.

 

Ich wurde bereits von zahlreichen Fluggästen in dieser Angelegenheit mandatiert und bin der Auffassung, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen und deswegen, je nach Entfernung, eine zusätzliche Ausgleichszahlung von 250 € - 600 € pro Fluggast zu zahlen ist.

 

In der Vergangenheit wurde mehrfach gerichtlich bestätigt, dass Erkrankungen von Crew-Mitgliedern keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, da dies alleinig der betrieblichen Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens zuzuordnen ist. Es fällt in die Risikosphäre der Luftfahrtgesellschaft und kann nicht zu einem Wegfall von Ansprüchen für den Fluggast führen. Etwas anderes kann auch nicht bei massenhaften Krankmeldungen gelten, solange weder ein offizieller Streik vorliegt, noch TUIFly beweisen kann, dass das entsprechende Crew-Mitglied überhaupt nicht krank war.

 

Gerne helfe ich auch Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!

 

Rufen Sie mich unter der unten angegebenen direkten Durchwahl an oder schreiben Sie mir. Für einen unverbindlichen Erstkontakt fallen selbstverständlich keinerlei Kosten an. 

 

Rechtsanwalt Nicolai Strauch

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Erstattung Ticketkosten - verpasster Anschlussflug

Mit Urteil des Amtsgerichts Leipzigs vom 18.07.16 Az.: 108 C 1319/16 wurden erneut die Rechte von Pauschalreisenden gestärkt.

 

Der von uns vertretene Kläger hatte aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges seinen Rückflug aus der Türkei zurück nach Deutschland verpasst und musste deswegen aus eigener Tasche ein neues Rückflugticket kaufen. Obwohl der Zubringer- und Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurden, weigerte sich diese, eine kostenfreie Umbuchung vorzunehmen.

 

Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen den deutschen Reiseveranstalter und verlangte die Erstattung der Kosten für das zusätzliche Flugticket.

 

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Reiseveranstalter den gesamten Preis des zusätzlichen Tickets zu erstatten. Es stellte fest, dass der verspätete Zubringerflug kausale Ursache für den verpassten Anschlussflug gewesen sei. Es sei unerheblich, ob die Verspätung nur geringfügig sei, solange ohne diese Verspätung der Anschlussflug hätte erreicht werden können. Gegenüber dem Reiseveranstalter sei der verspätete Zubringerflug ein Reisemangel. Unerheblich sei, dass den Reiseveranstalter kein eigenes Verschulden treffe, da die fehlerhafte, nämlich verspätete Beförderung, durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Reiseveranstalter zugerechnet werde.

 

Die Kosten für das Ersatzticket sind nur aufgrund des Reisemangels entstanden, weswegen diese zu erstatten seien.

 

Entscheidend stellte das Gericht fest, dass der Reisende den Mangel vor der Buchung eines Ersatzfluges nicht gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen und Abhilfe verlangen müsse. Dieses sei entbehrlich, da die Flugverspätung bereits eingetreten sei und dem Mangel überhaupt nicht mehr abgeholfen werden könne, da eine Flugverspätung nicht mehr rückgängig zu machen sei. 

 

 

Auch den Anschlussflug wegen einer Flugverspätung verpasst? Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage:

 

 

Rechtsanwalt Nicolai Strauch

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Umbuchung auf einen anderen Flug.

Der Bundesgerichtshof hat erneut eine Entscheidung im Interesse aller Reisenden getroffen:


Nach seiner Auffassung können Reisende, die auf einen anderen Flug umgebucht worden sind, einen Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft haben, mit der der ursprüngliche Flug durchgeführt werden sollte. Dies gilt nicht nur bei einer Umbuchung kurz vor Flugantritt, z.B. durch Mitteilung während des Urlaubsaufenthalts bezüglich des Rückfluges, sondern auch, wenn die Umbuchung bereits rechtzeitig vor Reisebeginn mitgeteilt wurde.


Die Umbuchung sei einer Nichtbeförderung gleichzusetzen. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Reise für den ursprünglichen Flug am Flughafen eingefunden hat. Je nach Entfernung zum Zielort, kann die Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung bis zu 600 € pro Person betragen.


Grund der Entscheidung sei, dass ansonsten Fluggesellschaften sich von einer Pflicht zur Entschädigungszahlung, z.B. bei Überbuchung des Fluges, dadurch entziehen können, dass sie die betroffenen Reisenden einfach auf einen anderen Flug umbuchen. Die Ausgleichszahlung kann auch dann gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden, wenn die Mitteilung lediglich vom Reiseveranstalter erfolgte.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass tatsächlich eine Umbuchung und keine Flugverspätung vorliegt. Eine Umbuchung liegt regelmäßig dann vor, wenn der neue Flug eine andere Flugnummer hat, von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird oder einen anderen Zielflughafen hat. Wenn lediglich die Abflugzeit nach hinten verschoben wird, liegt möglicherweise eine Verspätung vor. Bei einer Verspätung könnte Ihnen ebenfalls eine Ausgleichszahlung zustehen.


Gerne überprüfe ich Ihre Angelegenheit und bespreche das weitere Vorgehen mit Ihnen.

 

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Reisemängel auf Kreuzfahrten

Aus den Medien konnte man entnehmen, dass das Kreuzfahrtschiff AIDAprima von AIDA Cruises nicht rechtzeitig fertiggestellt wird und deswegen die Jungfernfahrt nicht wie geplant durchgeführt werden konnte. Ich möchte dies zum Anlass nehmen, eine kurze Zusammenfassung über die Rechte von Reisenden bei Kreuzfahrten zu bieten. Wenn auch Sie von Mängeln bei Kreuzfahrten betroffen sind, erläutere ich Ihnen bei einem persönlichen Gespräch gerne Ihre Rechte nach Reiserecht in meiner Kanzlei in Mannheim-Seckenheim. Kontaktieren Sie mich!

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